Wintergarten
Energieeinsparung im Wintergarten
In Deutschland ist wie in ganz Nordeuropa die Freiluftsaison leider nur sehr kurz. Um auch in der kalten Jahreszeit die Sehnsucht nach Licht und Sonne zu befriedigen, planen immer mehr Hausbesitzer einen Wohnwintergarten. Vom neuen, verglasten Logenplatz, in unmittelbarer Nähe zur Natur, profitieren Jung und Alt das ganze Jahr über. Die beliebteste Himmelsausrichtung ist die Südseite, da sie auch im Winter viel Wärme einfängt.
Was bedeutet die Energie-Einsparverordnung für den Wintergarten?
Die erste Energieeinsparverordnung (EnEV 2002) trat am 01.02.2002 in Kraft. Sie hatte die bis dahin gültige Wärmeschutzverordnung vom 16.08.1994 und die Verordnung über energiesparende Anforderungen an heizungstechnische Anlagen und Warmwasseranlagen kurz: Heizungsanlagenverordnung (HeizAnlV) vom 04.05.1998 abgelöst. Am 18.11.2004 trat eine Novellierung der EnEV in Kraft. Mit den Änderungen in der novellierten Fassung wurden Verfahrensvereinfachungen vorgenommen sowie die Rechtssicherheit und Rechtsklarheit bei der Anwendung der EnEV erhöht. Schwerpunkt war die Anpassung an den verbesserten Stand der Technik.
Was bedeutet das für die Anforderungen an die energetische Qualität eines Wintergartens?
Zunächst werden vier Kategorien eines Wohn-Wintergartens unterschieden:
- Wintergärten im Neubau,
- der Anbau eines Wintergartens mit einem Volumen von weniger als 30 m3,
- der Anbau eines Wintergartens mit einem Volumen bis zu 100 m3 sowie
- der Anbau eines Wintergartens von mehr als 100 m3.
Wird der Wintergarten nicht als einzelnes Gebäude bewertet, fließt er als Bestandteil des Gebäudes mit in die Gesamtwerte des Energieverbrauchs ein, diese vorgegebenen Kennzahlen dürfen nicht überschritten werden.
Bei einem Anbau eines beheizten Wintergartens unter 30 m3 sind die in der EnEV verankerten Anforderungen an die Heizung zu erfüllen.
Bei dem Anbau von bis zu 100 m3 darf ein vereinfachter Nachweis geführt werden, wobei die Außenbauteile bestimmte Höchstwerte für Wärmedurchgangskoeffizienten nicht überschreiten dürfen. Das heißt
für das Glas von außenliegeden Fenstern und Türen darf der U-Wert höchstens 1,7 W/m2K liegen, dieser Wert bezieht sich auch auf die gesamte Konstruktion (da die Isolierverglasungen inzwischen im Allgemeinen U-Werte von 1,2 W/m2K haben, sind diese Vorgaben bei professioneller Planung gut zu erfüllen),
bei Sonderverglasung 2,0 W/m2K,
für die Bodenplatte 0,5 W/m2K.
Außerdem sind bestimmte Anforderungen an die Heizung zu erfüllen, bei der Erweiterung der bestehenden Heizanlage gelten die Anforderungen nur für die neu eingebauten Teile.
Für den Anbau eines Wintergartens von mehr als 100 m3 muss eine Bilanzierung des Primärenergiebedarfs nach den Vorschriften der EnEV durchgeführt werden. Wenn die Fensterflächen mehr als 30 Prozent beträgt, ist ein Nachweis des sommerlichen Wärmeschutzes erforderlich.
Die erste Energieeinsparverordnung (EnEV 2002) trat am 01.02.2002 in Kraft. Sie hatte die bis dahin gültige Wärmeschutzverordnung vom 16.08.1994 und die Verordnung über energiesparende Anforderungen an heizungstechnische Anlagen und Warmwasseranlagen kurz: Heizungsanlagenverordnung (HeizAnlV) vom 04.05.1998 abgelöst. Am 18.11.2004 trat eine Novellierung der EnEV in Kraft. Mit den Änderungen in der novellierten Fassung wurden Verfahrensvereinfachungen vorgenommen sowie die Rechtssicherheit und Rechtsklarheit bei der Anwendung der EnEV erhöht. Schwerpunkt war die Anpassung an den verbesserten Stand der Technik.
Was bedeutet das für die Anforderungen an die energetische Qualität eines Wintergartens?
Zunächst werden vier Kategorien eines Wohn-Wintergartens unterschieden:
- Wintergärten im Neubau,
- der Anbau eines Wintergartens mit einem Volumen von weniger als 30 m3,
- der Anbau eines Wintergartens mit einem Volumen bis zu 100 m3 sowie
- der Anbau eines Wintergartens von mehr als 100 m3.
Wird der Wintergarten nicht als einzelnes Gebäude bewertet, fließt er als Bestandteil des Gebäudes mit in die Gesamtwerte des Energieverbrauchs ein, diese vorgegebenen Kennzahlen dürfen nicht überschritten werden.
Bei einem Anbau eines beheizten Wintergartens unter 30 m3 sind die in der EnEV verankerten Anforderungen an die Heizung zu erfüllen.
Bei dem Anbau von bis zu 100 m3 darf ein vereinfachter Nachweis geführt werden, wobei die Außenbauteile bestimmte Höchstwerte für Wärmedurchgangskoeffizienten nicht überschreiten dürfen. Das heißt
für das Glas von außenliegeden Fenstern und Türen darf der U-Wert höchstens 1,7 W/m2K liegen, dieser Wert bezieht sich auch auf die gesamte Konstruktion (da die Isolierverglasungen inzwischen im Allgemeinen U-Werte von 1,2 W/m2K haben, sind diese Vorgaben bei professioneller Planung gut zu erfüllen),
bei Sonderverglasung 2,0 W/m2K,
für die Bodenplatte 0,5 W/m2K.
Außerdem sind bestimmte Anforderungen an die Heizung zu erfüllen, bei der Erweiterung der bestehenden Heizanlage gelten die Anforderungen nur für die neu eingebauten Teile.
Für den Anbau eines Wintergartens von mehr als 100 m3 muss eine Bilanzierung des Primärenergiebedarfs nach den Vorschriften der EnEV durchgeführt werden. Wenn die Fensterflächen mehr als 30 Prozent beträgt, ist ein Nachweis des sommerlichen Wärmeschutzes erforderlich.
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