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Urteile

Erbrecht: Kurioser Spruch

Pflichtteilsergänzung bei Lebensversicherungen: Rückkaufswert entscheidend.

Mit zwei Urteilen vom 28.04.2010 (IV ZR 73/08 und IV ZR 230/08)  hat der BGH klargestellt: für den Anspruch auf die Ergänzung zum Pflichtteil ist der Rückkaufwert der Versicherung entscheidend. Oder der höhere Veräußerungswert zum Zeitpunkt des Todes. Unwichtig sind die eingezahlten Prämien und die ausgezahlte Versicherungssumme.

 

Paul Grötsch, Geschäftsführer des Deutschen Forums für Erbrecht e.V. in München: „Da Lebensversicherungen ein beliebtes Mittel bei der Nachlassgestaltung sind, hat die Entscheidung weitreichende Bedeutung.“

 

Auswirkungen

In den meisten Fällen wird der relevante Betrag zwischen der Summe der eingezahlten Prämien der zu berücksichtigenden letzten zehn Jahre vor dem Todesfall und der Versicherungssumme liegen. Im Normalfall eine gute Lösung sowohl für den Pflichtteilsberechtigten als auch für den Erben.

 

„Trotzdem ist diese Entscheidung keinesfalls salomonisch, sondern es ist Streit vorprogrammiert“, so Grötsch.  „Denn der Veräußerungswert ist keine feste Größe: Der Pflichtteilsberechtigte wird versuchen, einen hohen Veräußerungswert anzusetzen. Der Erbe wird Abschläge vornehmen wollen. Bei Uneinigkeit müssen deshalb wieder die Gerichte entscheiden.“

 

Tipp

Grötsch empfiehlt: „Pflichtteilsberechtigte sollten prüfen, ob der von den Erben angegebene Rückkaufswert dem Veräußerungswert entspricht. Bei den hohen Beträgen, um die bei Lebensversicherungen gestritten wird, lohnt sich wohl oft ein Sachverständigengutachten.“

 

Hintergrund

Der Pflichtteilsanspruch setzt sich zusammen aus der jeweiligen Pflichtteilsquote am Wert des tatsächlichen Nachlasses, also dem Vermögen des Erblassers bei seinem Tod, und aus der gleichen Quote am Wert des sogenannten fiktiven Nachlasses.

 

Hierfür werden bestimmte Schenkungen des Erblassers berücksichtigt. Setzte der Erblasser nun bei seiner Lebensversicherung einen Bezugsberechtigten ein, gilt dieser als beschenkt.

 

Insolvenzrecht

Bisher bemaßen die Gerichte den Wert der Schenkung nach der Summe der Prämienzahlungen. Im Insolvenzrecht dagegen hatte der BGH 2003 entschieden, daß die Versicherungssumme entscheidend sei. Beide Lösungen wurden auch für das Erbrecht diskutiert. Die jetzige Lösung wurde vom BGH im Jahre 1987 abgelehnt und ist deshalb überraschend.

 

Infos unter www.deutsches-forum-fuer-erbrecht.de

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