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Urteile

Mietnomaden: Was können Vermieter tun?

Einmietbetrüger hinterlassen hohe Mietschulden. Und oftmals eine verwüstete Wohnung. 10 Tipps gegen Mietnomaden
Mietnomaden sind der Schrecken aller Vermieter. "Die Mietschulden können bis zu 250.00 Euro und mehr betragen", sagt Jürgen Michael Schick, Vizepräsident des Immobilienverbands IVD. Insbesondere Kleinvermieter sind auf die Mietzahlung zur Sicherung ihres Lebensunterhalts angewiesen.

 

Doch Mietnomaden sind schwer zu erkennen. Beim Besichtigungstermin machen Sie einen seriösen Eindruck. „Bereits zu Beginn des Mietverhältnisses bleiben die Mietzahlungen häufig aus. Oftmals wird auch die Kaution nicht gezahlt“, berichtet Schick.

 

Deshalb hat der IVD gemeinsam mit der hannoverschen Anwaltskanzlei Bethge und Partner Tipps gegen Mietnomaden erarbeitet.

 

10 Tipps für Vermieter und Verwalter

(Handlungsoptionen nach der geltenden Rechtslage)

 

1. Informationen über den Mieter einholen

Bereits vor Abschluss des Mietvertrages sollten Informationen über den zukünftigen Mieter eingeholt werden. Entweder mittels Fragebogen über persönliche Angaben des Mieters oder über den ehemaligen Vermieter. 

 

Neuerdings können auch Mieter selbst eine Auskunft von der Schufa erlangen und vorlegen.

 

2. Fälligkeit der ersten Miete vor Übergabe der Wohnung

Wird diese Miete nicht gezahlt, braucht der Vermieter die Wohnung nicht zu übergeben.

 

3. Rechtzeitig abmahnen

Bei verspäteten oder ausbleibenden Mietzahlungen den Mieter zeitnah abmahnen. Bereits bei der ersten verspäteten Zahlung kann eine Kündigung für den Fall angedroht werden, dass der Mieter künftig nicht pünktlich zahlt.

 

4. Schneller und richtig kündigen

Die fristlose Kündigung kann bereits erfolgen, wenn die Beträge zwei Monatsmieten erreichen. Und wenn der Mieter in zwei aufeinander folgenden Monaten mit einem Betrag von etwas mehr als einer Monatsmiete in Verzug ist.

 

Die fristlose Kündigung immer mit einer ordentlichen Kündigung verbinden. Durch Zahlungsausgleich wird die ordentliche Kündigung nicht unwirksam.

 

5. Gespräche und Vereinbarungen mit dem Mieter

Bei Zahlungsverzug rechtzeitig das Gespräch mit dem Mieter suchen.  Möglicherweise kann eine einvernehmliche Zahlungsvereinbarung getroffen werden.

 

6. Mietkaution gegen Mietnomaden

Gesetzlich geregelt ist, dass die Mietkaution durch den Mieter in drei Raten erbracht werden kann. Allerdings kann der Vermieter die Übergabe der Kaution vorverlegen, wenn die gesamte Kaution durch eine Bürgschaft bezahlt wird.

 

7. Berliner Räumung

Muss eine Räumung im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden, kann das Modell der sog. „Berliner Räumung“ gewählt werden. Hierbei wird der Vermieter als Eigentümer der Wohnung durch den Gerichtsvollzieher in den Besitz eingewiesen. Für die Räumung kann er dann selbst sorgen. Das spart Kosten.

 

8. Urkundenprozess

Macht der Mieter keine Mietminderung geltend, kann im Urkundsprozess eine schnelle Titulierung von Mietforderungen erwirkt werden.

 

9. Räumungsfrist nur bei Zahlung laufenden Miete

Im Räumungsprozess sollte zur Vermeidung einer langen Räumungsfrist auf den Beschluss des OLG Stuttgart
13 U 89/06 vom 07. Juli 2006 hingewiesen werden. Danach ist die Gewährung einer Räumungsfrist unzumutbar, wenn die Zahlung der laufenden Miete für die Dauer der Räumungsfristen nicht gewährleistet ist.

 

10. direkter Transfer der Miete an Vermieter

Mit Empfängern von staatlichen Leistungen kann vereinbart werden, dass die Miete direkt an den Vermieter gezahlt wird. Auch die Kaution kann vom Sozialamt übernommen werden.

 

Quelle: Immobilienverband IVD

 

Fotos: MEV (2)
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Kommentare:
M. Zander, 12-10-10 13:43:
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