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Urteile

Urheberrechte nur für einzigartige Bauwerke

Das Urheberrecht schränkt den Eigentümer massiv ein. Doch damit es überhaupt greift, muss ein Gebäude außergewöhnliche Ideen aufweisen.
"Mit dem Urheberrecht ist eine massive Beschränkung des Eigentümers verbunden. Dieser darf nicht mehr über nach Belieben über sein Haus verfügen, und zwar bis zu 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers", sagt Heike Rath, Vorstandsmitglied der Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV).

 

Nur ausnahmsweise wird ein Urheberrecht angenommen

Wegen dieser Auswirkungen auf das Eigentumsrecht wird ein Urheberrecht an Bauwerken nur ganz ausnahmsweise angenommen. Das bestätigt ein neues Urteil des Frankfurter Landgerichts (Aktenzeichen 2-03 O 295/09).

 

Planer und deren Erben streiten um Urheberrechte, beispielsweise am neuen Berliner Hauptbahnhof oder auch beim Umbau der einstigen Frankfurter Großmarkthalle zur Europäischen Zentralbank; im zweiten Fall redet auch noch der Denkmalschutz mit.

 

"Das sind außergewöhnliche Großbauten von internationalem Rang, bei denen man Urheberrechte durchaus annehmen kann. Ganz anders verhält es sich bei normalen Wohn- und Geschäftshäusern", erklärt Heike Rath. "Damit ein Urheberrecht tatsächlich in Betracht kommt, bedarf es außergewöhnlicher Ideen. Gute Gestaltung allein reicht nicht aus."

 

Keine Angst vor dem Urheberrecht

Der Trend zur allgemeinen Reklamierung des Urheberrechts beunruhigt auch Besitzer älterer, schöner Immobilien. Sie möchten eventuell umbauen, aufstocken, die Fassaden dämmen, Solarmodule aufs Dach montieren, werden aber vom ehemaligen Planer gestoppt, der auf sein Urheberrecht pocht und die "Verunstaltung" seines Werks verhindern will.

 

"Hausbesitzer sollten keine Angst vor dem Urheberrecht haben", appelliert Baujuristin Rath. "Um ein solches Recht durchzusetzen, müssen die Planer die Einzigartigkeit ihres Werks belegen können. Das ist aber bei den meisten Bauten nicht möglich. Solange sie nicht einzigartig sind, genießen sie keinen Schutz."

 

Quelle: www.arge-baurecht.com

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