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Urteile

Vertrag per E-Mail

Abschluss des Maklervertrags trotz Schweigen auf eine E-Mail mit Vertragsangebot gültig.
Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat entschieden, dass ein Maklervertrag mit entsprechender Provisionsverpflichtung auch konkludent dadurch geschlossen werden kann, dass der Empfänger auf eine ihm zugesandte E-Mail mit einem entsprechenden Vertragsangebot nicht reagiert.

 

Der Fall

Dem beklagten Maklerkunden sind per E-Mail sowohl das Maklerexposé als auch zwei Bestätigungen für Besichtigungstermine zugesandt worden. Der Kunde hatte diese Mails laut eigener Auskunft nicht geöffnet und gelesen. Zu den Terminen ist er nicht erschienen. Er hat das angebotene Objekt zwar gekauft, weigerte sich aber, die Provision zu zahlen.

 

Das Urteil

Vorliegend sei vom konkludenten Abschluss eines Maklervertrags in Kenntnis des Provisionsverlangens des Maklers auszugehen.

 

Wer einem Makler seine E-Mail-Adresse nennt, muss damit rechnen, dass diese von dem Makler auch für die Übersendung von Exposés und andere Mitteilungen genutzt wird.

 

Wenn der beklagte Kunde dann, vielleicht um sich „gutgläubig“ zu halten, seinen E-Mail-Account nicht öffnet und/oder seine Mails nicht liest, kommt dies einer Zugangsvereitelung gleich. Eine solche führt dazu, dass der Zugang fingiert wird.

 

Damit sei konkludent ein Maklervertrag geschlossen worden. Bei Erfüllung der weiteren tatbestandlichen Voraussetzung des § 652 Abs. 1 BGB sei auch von einer Provisionspflicht auszugehen.

 

Grundsätzlich bleibt es dabei, dass man den Zugang von E-Mails mit Nichtwissen bestreiten kann. Ansonsten würde der Teilnehmer am E-Mail-Verkehr schlechter gestellt als der Teilnehmer am Fax- oder Postverkehr.

  

Kommentar

Der Entscheidung ist im Ergebnis und in der Begründung zuzustimmen. Wer im Rechtsverkehr mit einer E-Mail-Adresse auftritt, muss sich den Zugang von E-Mails auch dann zurechnen lassen, wenn er sie tatsächlich nicht zur Kenntnis genommen hat oder nicht zur Kenntnis nehmen wollte. Dies fällt ausschließlich in seinen Verantwortungsbereich.

 

Erklärung

Konkludentes Handeln bezeichnet in der Rechtswissenschaft eine Handlung die auf eine bestimmte Willenserklärung schließen lässt, ohne dass diese Erklärung in der Handlung ausdrücklich erfolgt ist. (Auszug aus: Wikipedia)

 

(Beschluss des OLG Düsseldorf vom 26.03.2010, Aktenzeichen: I-7 U 28/08)

 

Quelle: IVD Nord-West

 

Fotos: MEV (2)
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