
Wohnfläche von Maisonettewohnungen
Der Fall
Im Mietvertrag der Mieterin einer Maisonette-Dachgeschosswohnung war die Größe der Mieträume mitca. 88 Quadratmetern angegeben. Ein eingeholtes Privatgutachten wies die Wohnfläche jedoch lediglich mit
72,55 Quadratmetern aus.
In dem Gutachten wurden die Schrägen des oberen Galeriegeschosses entsprechend der hessischen Bauordnung einkalkuliert. Dadurch ergab sich gegenüber der Flächenangabe im Mietvertrag eine Abweichung von 17,56 %, um welche die Miete gemindert und darüber hinaus eine Rückzahlung der überzahlten Miete gefordert wurde.
Die Vermieter hingegen klagten die Mietrückstände ein.
Das Urteil
Obwohl nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften die Räume von Galeriegeschossen nicht als Aufenthaltsräume gelten, hat der BGH entschieden, dass bei der Ermittlung der Wohnfläche einer Maisonettewohnung das mitvermietete Galeriegeschoss Berücksichtigung findet.
Die Begründung
Die Karlsruher Richter begründeten ihr Urteil damit, dass aus dem Mietvertrag mit hinreichender Deutlichkeit hervorgeht, dass das bewohnbare und von der Mieterin auch genutzte Obergeschoss mitvermietet war.
Außerdem hatte die Mieterin vor Abschluss des Mietvertrages die Wohnung besichtigt und die Grundrisspläne ausgehändigt bekommen,. Aus diesen war eindeutig die Flächen beider Geschosse erkennbar.
Die Wohnflächenermittlung richtet sich grundsätzlich nach vertraglichen Vereinbarungen und nicht nach Bestimmungen der Landesbauordnung.

